Scaleyo HR GmbH · Recruiting, HR-Beratung und scaleyo ONE · Stand: August 2026
§ 1 Geltungsbereich und Vertragspartner
1. Diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen (nachfolgend „AGB“) gelten für alle Verträge über Recruiting-, Personalberatungs-, HR-Beratungs- und sonstige vereinbarte Dienstleistungen zwischen der Scaleyo HR GmbH, Raiffeisenweg 10, 31141 Hildesheim, vertreten durch den Geschäftsführer Dr. Simon Kentsch (nachfolgend „Scaleyo“), und ihren Kunden. 2. Das Angebot von Scaleyo richtet sich ausschließlich an Unternehmer im Sinne des § 14 BGB, juristische Personen des öffentlichen Rechts und öffentlich-rechtliche Sondervermögen. Verträge mit Verbrauchern werden nicht geschlossen. 3. Abweichende Geschäftsbedingungen des Kunden gelten nur, wenn Scaleyo ihrer Einbeziehung ausdrücklich in Textform zugestimmt hat. 4. Individuelle Vereinbarungen, insbesondere das von Scaleyo übermittelte und vom Kunden angenommene Angebot, gehen diesen AGB vor. Dies gilt insbesondere für Leistungsumfang, Rollen, Vergütungsmodell, Projektlaufzeit, Exklusivität, Reaktionszeiten und Garantiezusagen.
§ 2 Vertragsschluss und Vertragsunterlagen
1. Darstellungen von Leistungen auf Webseiten, in Präsentationen oder Werbematerialien sind unverbindlich, sofern sie nicht ausdrücklich als verbindliches Angebot bezeichnet werden. 2. Ein Vertrag kommt durch Annahme eines Angebots von Scaleyo in Textform, durch Unterzeichnung, durch elektronische Bestätigung oder durch den einvernehmlichen Beginn der Leistungserbringung zustande. 3. Vertragsbestandteile gelten in folgender Rangfolge: (1) ausdrücklich individuell vereinbarte Regelungen, (2) das angenommene Angebot einschließlich Anlagen, (3) diese AGB. 4. Angebote sind für die darin angegebene Dauer gültig. Fehlt eine Angabe, beträgt die Annahmefrist sieben Kalendertage ab Angebotsdatum.
§ 3 Leistungsgegenstand
1. Scaleyo erbringt je nach Einzelvereinbarung insbesondere folgende Leistungen: Recruiting und Personalgewinnung einschließlich Rollenklärung, Suchstrategie, Active Sourcing, Direktansprache, Anzeigenmanagement, Screening, Vorqualifizierung und Kandidatenmanagement; Beratung und operative Unterstützung in den Bereichen HR, Talent Management, Onboarding, Organisation, Führung und Personalprozesse; Workshops, Assessments, Diagnostik und Interviewbegleitung; zeitlich befristete oder laufende Recruiting- und HR-Unterstützung sowie digitale HR-Services. 2. Der konkrete Leistungsumfang ergibt sich aus dem jeweiligen Angebot. Scaleyo ist berechtigt, fachlich geeignete Mitarbeitende, freie Mitarbeitende oder Unterauftragnehmer einzusetzen. 3. Die Entscheidung über Einladung, Auswahl, Vertragsangebot und Einstellung eines Kandidaten liegt ausschließlich beim Kunden. Scaleyo übernimmt keine rechtliche, steuerliche, medizinische oder sonstige erlaubnispflichtige Beratung, sofern diese nicht ausdrücklich und zulässig vereinbart wurde. 4. Angaben zu Zeiträumen, Kandidatenzahlen oder voraussichtlichen Ergebnissen sind Zielwerte, soweit sie nicht im Angebot ausdrücklich als verbindlich bezeichnet werden.
§ 4 Recruiting-Leistungen und Kandidatenvorstellung
1. Ein Kandidat gilt als durch Scaleyo vorgestellt, sobald Scaleyo dem Kunden identifizierende Informationen, ein Profil oder Bewerbungsunterlagen übermittelt, einen Kontakt vermittelt oder ein Gespräch mit dem Kandidaten anbahnt. 2. War dem Kunden ein vorgestellter Kandidat bereits nachweislich aus einem aktiven Bewerbungs- oder Auswahlprozess bekannt, muss der Kunde Scaleyo innerhalb von fünf Werktagen nach der Vorstellung in Textform darauf hinweisen und die vorherige aktive Befassung nachvollziehbar belegen. Andernfalls gilt der Kandidat als durch Scaleyo vorgestellt. 3. Schließt der Kunde oder ein mit ihm im Sinne der §§ 15 ff. AktG verbundenes Unternehmen innerhalb von zwölf Monaten nach der letzten Vorstellung oder Kontaktvermittlung mit einem von Scaleyo vorgestellten Kandidaten einen Arbeits-, Dienst-, Geschäftsbesorgungs-, freien Mitarbeiter- oder vergleichbaren Beschäftigungsvertrag, gilt dies als erfolgreiche Besetzung, sofern im Angebot nichts Abweichendes geregelt ist. 4. Dies gilt auch, wenn der Kandidat für eine andere als die ursprünglich beauftragte Position eingestellt oder beschäftigt wird. 5. Der Kunde informiert Scaleyo unverzüglich über Einladungen, Vertragsangebote, Vertragsabschlüsse, den vorgesehenen Eintrittstermin und eine spätere Einstellung eines vorgestellten Kandidaten.
§ 5 Vergütungsmodelle und Fälligkeit
1. Art und Höhe der Vergütung ergeben sich aus dem jeweiligen Angebot. Möglich sind insbesondere Festpreise, Projektstartpauschalen, Raten, laufende Vergütungen, erfolgsabhängige Vergütungen oder Kombinationen hieraus. 2. Eine Projektstartpauschale vergütet insbesondere Briefing, Rollenklärung, Suchstrategie, Projektaufsetzung und den Beginn der vereinbarten Recruiting-Aktivitäten. Sie wird mit Beauftragung fällig und nach Beginn der Leistungserbringung nicht zurückerstattet, soweit Scaleyo die Nichtdurchführung nicht zu vertreten hat. 3. Eine vereinbarte Erfolgsvergütung wird mit Eintritt der im Angebot bestimmten Besetzungsdefinition fällig. Fehlt eine besondere Definition, tritt der Erfolg mit Abschluss eines Vertrags gemäß § 4 Abs. 3 ein. Der tatsächliche Arbeitsantritt ist für die Fälligkeit nicht erforderlich. 4. Bezieht sich eine gemeinsame Projektstartpauschale auf mehrere Rollen, wird sie rechnerisch gleichmäßig auf diese Rollen verteilt, soweit im Angebot nichts Abweichendes geregelt ist. 5. Alle Preise verstehen sich netto zuzüglich der gesetzlichen Umsatzsteuer. Rechnungen sind innerhalb von sieben Kalendertagen nach Zugang ohne Abzug zahlbar, sofern im Angebot nichts Abweichendes vereinbart ist. 6. Bei Zahlungsverzug gelten die gesetzlichen Verzugszinsen und die gesetzliche Verzugspauschale. Scaleyo kann nach vorheriger Ankündigung weitere Leistungen bis zum vollständigen Ausgleich fälliger Forderungen zurückhalten. 7. Notwendige und vorab freigegebene Fremdkosten, insbesondere für Stellenanzeigen, Plattformen, Reisen, Diagnostik oder Kampagnenbudgets, werden zusätzlich berechnet, sofern das Angebot sie nicht ausdrücklich einschließt.
§ 6 Besetzungsgarantie und Ersatzsuche
1. Eine „Besetzungsgarantie“ gilt nur, wenn sie im individuellen Angebot ausdrücklich vereinbart ist. Ihr konkreter Inhalt richtet sich vorrangig nach dem Angebot. 2. Soweit das Angebot lediglich eine erfolgsabhängige Vergütung oder die Formulierung „Besetzung garantiert“ enthält, bedeutet dies: Scaleyo richtet seine Leistung auf die tatsächliche Besetzung aus und die vereinbarte Erfolgsvergütung fällt nur bei erfolgreicher Besetzung an. Eine verschuldensunabhängige Garantie für eine Einstellung innerhalb eines bestimmten Zeitraums ist damit nicht verbunden. 3. Eine unentgeltliche Ersatzsuche nach vorzeitigem Ausscheiden eines eingestellten Kandidaten ist nur geschuldet, wenn sie im Angebot ausdrücklich zugesagt wurde. Ohne nähere Regelung beginnt Scaleyo in diesem Fall einmalig eine erneute Suche ohne weitere Projektstartpauschale, wenn das Arbeitsverhältnis innerhalb der ersten drei Monate nach Arbeitsantritt endet, die vereinbarte Erfolgsvergütung vollständig bezahlt ist, die Beendigung nicht auf betriebsbedingten Gründen, einer wesentlichen Änderung von Rolle, Arbeitsort, Vergütung oder Arbeitsbedingungen oder einem vertragswidrigen Verhalten des Kunden beruht und der Kunde Scaleyo innerhalb von zehn Werktagen nach Kenntnis der Beendigung informiert. 4. Für die erfolgreiche Ersatzbesetzung fällt die im Angebot vereinbarte Erfolgsvergütung nicht erneut an. Ändert der Kunde das Anforderungsprofil wesentlich, können die Parteien eine neue Projektstartpauschale vereinbaren.
§ 7 Mitwirkungspflichten und Reaktionszeiten
1. Recruiting ist ein gemeinsamer Prozess. Der Kunde stellt Scaleyo rechtzeitig alle erforderlichen Informationen, Freigaben, Zugänge, Ansprechpartner und wahrheitsgemäßen Angaben zu Rolle, Arbeitsbedingungen, Arbeitsort und Vergütungsrahmen bereit. 2. Soweit im Angebot eine Reaktionszeit von 24 Stunden vereinbart ist, reagieren beide Parteien auf entscheidungsrelevante Rückfragen und Kandidatenvorstellungen innerhalb von 24 Stunden an Werktagen. Kann eine abschließende Antwort noch nicht erfolgen, genügt zunächst eine qualifizierte Zwischenmeldung mit einem realistischen Termin für die Entscheidung. 3. „Werktage“ im Sinne dieser AGB sind Montag bis Freitag mit Ausnahme der gesetzlichen Feiertage am Sitz der jeweils zur Reaktion verpflichteten Partei. 4. Verzögerungen aufgrund verspäteter oder unvollständiger Mitwirkung des Kunden verlängern vereinbarte Fristen und Zielkorridore angemessen. Scaleyo ist berechtigt, die Leistung bis zur erforderlichen Mitwirkung auszusetzen. 5. Entsteht Scaleyo durch fehlende oder verspätete Mitwirkung erheblicher zusätzlicher Aufwand, darf dieser nach vorherigem Hinweis nach dem vereinbarten, hilfsweise nach dem üblichen Stundensatz berechnet werden.
§ 8 Änderungen, Pausierung und Beendigung einzelner Suchen
1. Wesentliche Änderungen einer beauftragten Position, insbesondere hinsichtlich Seniorität, Aufgaben, Standort, Arbeitsmodell, Vergütung oder fachlicher Muss-Kriterien, bedürfen einer Abstimmung in Textform. Erfordern sie einen Neustart der Suche, kann Scaleyo eine angemessene zusätzliche Vergütung anbieten. 2. Zieht der Kunde eine Position zurück, besetzt sie ohne einen von Scaleyo vorgestellten Kandidaten oder setzt sie aus, bleibt eine bereits fällige Projektstartpauschale bestehen. Eine Erfolgsvergütung fällt nur an, wenn ein von Scaleyo vorgestellter Kandidat gemäß § 4 eingestellt oder beschäftigt wird. 3. Bei einer vom Kunden veranlassten Pausierung von mehr als 14 Kalendertagen verschieben sich Zeitpläne entsprechend. Dauert die Pausierung länger als 30 Kalendertage, kann Scaleyo die Suche beenden oder einen Neustart zu angepassten Konditionen anbieten.
§ 9 Termine, Workshops und Ausfall
1. Vereinbarte Termine können bis 24 Stunden vor Beginn kostenfrei verschoben werden, sofern im Angebot nichts Abweichendes geregelt ist. 2. Bei späterer Absage oder Nichterscheinen des Kunden kann Scaleyo den vereinbarten Termin abrechnen. Dem Kunden bleibt der Nachweis gestattet, dass kein oder ein wesentlich geringerer Schaden entstanden ist. 3. Muss Scaleyo einen Termin aus einem nicht zu vertretenden Grund absagen, wird ein Ersatztermin angeboten. Weitergehende Ansprüche bestehen nur nach Maßgabe von § 18.
§ 10 Abwerbeverzicht
1. Scaleyo wird Mitarbeitende des Kunden während eines laufenden Projekts und für zwölf Monate nach dessen Beendigung nicht gezielt zum Zweck einer Beschäftigung bei Scaleyo oder bei einem anderen Kunden aktiv ansprechen oder abwerben. 2. Nicht als Abwerbung gelten insbesondere allgemeine, nicht gezielt an Mitarbeitende des Kunden gerichtete Stellenanzeigen oder Kampagnen, eine Kontaktaufnahme auf eigene Initiative des Mitarbeitenden sowie Kontakte, die unabhängig vom Kunden bereits vor Projektbeginn bestanden. 3. Weitergehende oder gegenseitige Abwerbeverbote bedürfen einer ausdrücklichen individuellen Vereinbarung.
§ 11 SaaS- und digitale Leistungen
1. Soweit Scaleyo dem Kunden Software, Plattformfunktionen, KI-gestützte Assistenzfunktionen oder andere digitale Dienste – insbesondere scaleyo ONE – bereitstellt, gelten ergänzend die nachfolgenden Bestimmungen. Funktionsumfang, Anzahl der Nutzer, Tarif, Vergütung, Vertragslaufzeit und gegebenenfalls zugesagte Service Levels ergeben sich aus dem jeweiligen Angebot oder der Leistungsbeschreibung. 2. Scaleyo räumt dem Kunden für die vereinbarte Vertragslaufzeit ein einfaches, nicht ausschließliches, nicht übertragbares und nicht unterlizenzierbares Recht ein, die vereinbarten Funktionen für eigene betriebliche Zwecke zu nutzen. Eine Überlassung des Quellcodes ist nicht geschuldet. 3. Nutzerkonten dürfen nur durch die jeweils registrierte oder vom Kunden autorisierte Person verwendet werden. Der Kunde hält Zugangsdaten geheim, schützt sie vor unbefugtem Zugriff und informiert Scaleyo unverzüglich über einen vermuteten Missbrauch. Der Kunde ist für Handlungen seiner Nutzer verantwortlich, soweit er diese zu vertreten hat. 4. Unzulässig sind insbesondere die Umgehung technischer Schutzmaßnahmen, Reverse Engineering außerhalb zwingender gesetzlicher Erlaubnisse, automatisierte Überlastung, rechtswidrige Inhalte, die Verletzung von Rechten Dritter sowie die Nutzung zur Entwicklung eines unmittelbar konkurrierenden Produkts durch systematische Auswertung wesentlicher Plattformbestandteile. 5. Scaleyo darf Funktionen weiterentwickeln, aktualisieren oder ändern, sofern der vereinbarte Kernnutzen erhalten bleibt und die Änderung dem Kunden zumutbar ist. Wesentliche Einschränkungen kündigt Scaleyo mit angemessenem Vorlauf an, soweit nicht Sicherheits-, Rechts- oder Missbrauchsgründe ein sofortiges Handeln erfordern.
§ 12 Verfügbarkeit, Wartung und Drittanbieter
1. Scaleyo stellt die digitalen Leistungen im Rahmen des aktuellen Stands der Technik bereit. Eine bestimmte Verfügbarkeit ist nur geschuldet, wenn sie im Angebot oder in einer gesonderten Service-Level-Vereinbarung ausdrücklich zugesagt wurde. 2. Vorübergehende Einschränkungen können insbesondere durch Wartung, Sicherheitsupdates, technische Störungen, höhere Gewalt oder Ausfälle von Infrastruktur- und Drittanbietern entstehen. Planbare Wartungen werden nach Möglichkeit so durchgeführt, dass die Nutzung möglichst wenig beeinträchtigt wird. 3. Scaleyo darf für die Leistungserbringung geeignete Hosting-, Kommunikations-, Analyse-, KI- und sonstige Technologieanbieter einsetzen. Soweit dabei personenbezogene Daten im Auftrag verarbeitet werden, gelten § 16 und die vereinbarte Auftragsverarbeitungsvereinbarung. 4. Bei einer vom Kunden zu vertretenden Störung, insbesondere aufgrund inkompatibler Systeme, fehlerhafter Schnittstellen, unzureichender Internetverbindung oder unberechtigter Eingriffe, besteht kein Anspruch auf eine bestimmte Wiederherstellungszeit. Scaleyo unterstützt den Kunden auf Wunsch; zusätzlicher Aufwand kann nach vorheriger Abstimmung vergütet werden.
§ 13 KI-gestützte Funktionen
1. KI-gestützte Funktionen dienen der Unterstützung von HR-, Recruiting- und Managementprozessen. Ihre Ausgaben werden automatisiert erzeugt und können unvollständig, unzutreffend oder für den konkreten Einzelfall ungeeignet sein. 2. KI-Ausgaben ersetzen keine eigenverantwortliche fachliche, rechtliche oder tatsächliche Prüfung. Der Kunde überprüft Ergebnisse vor ihrer Verwendung und trifft insbesondere Personal-, Auswahl-, Leistungs-, Vergütungs- oder Kündigungsentscheidungen nicht ausschließlich automatisiert auf Grundlage einer KI-Ausgabe von Scaleyo. 3. Der Kunde darf keine Inhalte eingeben, zu deren Verarbeitung er nicht berechtigt ist. Besondere Kategorien personenbezogener Daten im Sinne von Art. 9 DSGVO dürfen nur verarbeitet werden, wenn dies ausdrücklich vereinbart, erforderlich und rechtlich zulässig ist. 4. Soweit technisch und vertraglich vorgesehen, kann Scaleyo Eingaben und Ausgaben zur Bereitstellung, Sicherheit, Fehleranalyse und Verbesserung des Dienstes verarbeiten. Eine Nutzung vertraulicher Kundendaten zum Training allgemein verfügbarer Modelle erfolgt nur, wenn dies ausdrücklich vereinbart und datenschutzrechtlich zulässig ist. 5. Scaleyo gewährleistet nicht, dass KI-Ausgaben einzigartig sind oder keine Ähnlichkeit mit Inhalten für andere Nutzer aufweisen. Rechte an eigenen Eingaben verbleiben beim Kunden. An individuell für den Kunden erzeugten Ausgaben erhält der Kunde im rechtlich möglichen Umfang die für seine internen Geschäftszwecke erforderlichen Nutzungsrechte.
§ 14 SaaS-Laufzeit, Sperrung und Vertragsende
1. Beginn, Mindestlaufzeit, Verlängerung und Kündigungsfrist eines SaaS-Abonnements ergeben sich aus dem Angebot oder dem gebuchten Tarif. Fehlt eine abweichende Regelung, läuft das Abonnement auf unbestimmte Zeit und kann mit einer Frist von einem Monat zum Monatsende in Textform gekündigt werden. 2. Scaleyo darf den Zugang vorübergehend sperren, wenn der Kunde trotz Mahnung mit fälligen Entgelten in Verzug ist, eine erhebliche Sicherheitsgefahr besteht oder die Plattform rechtswidrig beziehungsweise vertragswidrig nutzt. Soweit möglich, wird die Sperrung vorher angekündigt und auf den erforderlichen Umfang begrenzt. 3. Nach Vertragsende endet das Nutzungsrecht. Der Kunde kann innerhalb von 30 Kalendertagen nach Vertragsende die Herausgabe seiner in der Plattform gespeicherten, von ihm bereitgestellten Daten in einem bei Scaleyo verfügbaren gängigen Format verlangen. Weitergehende Aufbereitung oder Migration kann gesondert vergütet werden. 4. Nach Ablauf dieser Frist darf Scaleyo Kundendaten löschen, soweit keine gesetzlichen Aufbewahrungspflichten oder abweichenden Vereinbarungen bestehen. Sicherungskopien können bis zum turnusmäßigen Überschreiben fortbestehen und werden in dieser Zeit nicht produktiv genutzt.
§ 15 Vertraulichkeit und Referenznennung
1. Beide Parteien behandeln alle ihnen im Rahmen der Zusammenarbeit bekannt werdenden, als vertraulich gekennzeichneten oder erkennbar vertraulichen geschäftlichen Informationen geheim. Die Pflicht gilt auch nach Vertragsende fort. 2. Ausgenommen sind Informationen, die öffentlich bekannt sind, ohne Vertragsverletzung öffentlich werden, rechtmäßig von Dritten erlangt wurden oder aufgrund gesetzlicher oder behördlicher Verpflichtung offengelegt werden müssen. 3. Scaleyo darf Namen, Marken oder Logos des Kunden nur mit dessen vorheriger Zustimmung als Referenz verwenden.
§ 16 Datenschutz und Kandidatenunterlagen
1. Beide Parteien beachten die anwendbaren datenschutzrechtlichen Vorschriften. Ergänzend gilt die jeweils aktuelle Datenschutzerklärung von Scaleyo unter https://www.scaleyo.de/datenschutz/. 2. Soweit erforderlich, schließen die Parteien eine gesonderte Vereinbarung zur Auftragsverarbeitung. Jede Partei bleibt für die von ihr in eigener Verantwortlichkeit vorgenommene Verarbeitung personenbezogener Daten verantwortlich. 3. Der Kunde verwendet übermittelte Kandidatendaten ausschließlich für zulässige Recruiting- und Beschäftigungszwecke, schützt sie vor unbefugtem Zugriff und löscht sie nach Ablauf der gesetzlichen beziehungsweise datenschutzrechtlich zulässigen Aufbewahrungsdauer. 4. Der Kunde übermittelt Kandidatenunterlagen nicht ohne Rechtsgrundlage an Dritte. Verbundene Unternehmen dürfen einbezogen werden, soweit dies für einen transparent kommunizierten Auswahlprozess erforderlich und datenschutzrechtlich zulässig ist. 5. Verarbeitet Scaleyo personenbezogene Daten im Auftrag des Kunden, schließen die Parteien vor Beginn der Verarbeitung eine Vereinbarung zur Auftragsverarbeitung nach Art. 28 DSGVO. Der Kunde bleibt für die Rechtmäßigkeit der Verarbeitung, die erteilten Weisungen und die Information der betroffenen Personen verantwortlich.
§ 17 Nutzungsrechte und Unterlagen
1. Konzepte, Methoden, Präsentationen, Vorlagen, Interviewleitfäden, Diagnostikmaterialien und sonstige von Scaleyo bereitgestellte Inhalte bleiben urheberrechtlich geschützt. 2. Der Kunde erhält, soweit im Angebot nichts Abweichendes geregelt ist, ein einfaches, nicht übertragbares Recht, die im Projekt überlassenen Arbeitsergebnisse für eigene interne Geschäftszwecke zu nutzen. 3. Eine Veröffentlichung, Weitergabe, Vervielfältigung für Dritte oder kommerzielle Weiterverwertung bedarf der vorherigen Zustimmung von Scaleyo.
§ 18 Haftung
1. Scaleyo haftet unbeschränkt für Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit, für Schäden aus der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit, nach dem Produkthaftungsgesetz sowie in sonstigen Fällen zwingender gesetzlicher Haftung. 2. Bei leicht fahrlässiger Verletzung einer wesentlichen Vertragspflicht ist die Haftung auf den bei Vertragsschluss vorhersehbaren, vertragstypischen Schaden begrenzt. Wesentliche Vertragspflichten sind solche, deren Erfüllung die ordnungsgemäße Durchführung des Vertrags überhaupt ermöglicht und auf deren Einhaltung der Kunde regelmäßig vertrauen darf. 3. Im Übrigen ist die Haftung für leichte Fahrlässigkeit ausgeschlossen. 4. Scaleyo haftet insbesondere nicht für Auswahl- oder Beschäftigungsentscheidungen des Kunden, Angaben eines Kandidaten, die Arbeitsleistung oder das Verhalten eines eingestellten Kandidaten oder das Zustandekommen beziehungsweise den Bestand eines Arbeits- oder sonstigen Beschäftigungsverhältnisses, soweit Scaleyo keine Pflichtverletzung zu vertreten hat. 5. Die vorstehenden Regelungen gelten entsprechend für digitale Leistungen und KI-Ausgaben. Eine im Angebot ausdrücklich vereinbarte Beschaffenheit, Verfügbarkeit oder Garantie bleibt unberührt.
§ 19 Laufzeit und Kündigung
1. Laufzeit und Kündigung richten sich nach dem individuellen Angebot. Projektverträge enden mit Erbringung der vereinbarten Leistungen oder dem vereinbarten Enddatum, ohne dass es einer Kündigung bedarf. 2. Eine ordentliche Kündigung während einer vereinbarten festen Laufzeit ist ausgeschlossen, sofern das Angebot nichts Abweichendes regelt. 3. Das Recht beider Parteien zur außerordentlichen Kündigung aus wichtigem Grund bleibt unberührt. Kündigungen bedürfen der Textform. 4. Bis zum Wirksamwerden der Kündigung entstandene Vergütungsansprüche bleiben bestehen. Für noch nicht erbrachte Leistungen gelten die gesetzlichen Bestimmungen. Eine Erfolgsvergütung bleibt fällig, wenn ihr auslösender Tatbestand während oder nach Vertragsende innerhalb des Zurechnungszeitraums nach § 4 eintritt.
§ 20 Höhere Gewalt
1. Keine Partei haftet für Verzögerungen oder Leistungsausfälle, die durch außerhalb ihres zumutbaren Einflussbereichs liegende Ereignisse verursacht werden, insbesondere Naturereignisse, Krieg, behördliche Maßnahmen, Streiks, erhebliche Störungen von Telekommunikations- oder Plattformdiensten oder vergleichbare Ereignisse höherer Gewalt. 2. Die betroffene Partei informiert die andere Partei unverzüglich und nimmt die Leistung wieder auf, sobald das Hindernis entfällt. Dauert das Hindernis länger als 30 Kalendertage, können beide Parteien den betroffenen Leistungsteil in Textform beenden.
§ 21 Aufrechnung und Zurückbehaltung
1. Der Kunde kann nur mit unbestrittenen, rechtskräftig festgestellten oder aus demselben Vertragsverhältnis stammenden Forderungen aufrechnen. 2. Zur Ausübung eines Zurückbehaltungsrechts ist der Kunde nur insoweit befugt, als sein Gegenanspruch auf demselben Vertragsverhältnis beruht.
§ 22 Schlussbestimmungen
1. Es gilt das Recht der Bundesrepublik Deutschland unter Ausschluss des UN-Kaufrechts. 2. Änderungen und Ergänzungen des Vertrags bedürfen mindestens der Textform, soweit nicht gesetzlich eine strengere Form vorgeschrieben ist. Individuelle Abreden bleiben hiervon unberührt. 3. Ist der Kunde Kaufmann, eine juristische Person des öffentlichen Rechts oder ein öffentlich-rechtliches Sondervermögen, ist ausschließlicher Gerichtsstand für alle Streitigkeiten aus dem Vertragsverhältnis Hildesheim. Scaleyo bleibt berechtigt, den Kunden an dessen allgemeinem Gerichtsstand zu verklagen. 4. Sollten einzelne Bestimmungen dieser AGB ganz oder teilweise unwirksam sein oder werden, bleibt die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen unberührt. An die Stelle der unwirksamen Bestimmung treten die gesetzlichen Vorschriften.